Satzung Schützenverein 1870 e.V. Reddeber

Neufassung der Satzung 02/2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Schützenverein 1870 e.V. Reddeber. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal, unter der Registriernummer VR 42087 eingetragen.
  2. Der Verein wurde am 02.10.1990 als eingetragener Verein gegründet.
  3. Der Sitz des Vereins ist der Ort Reddeber.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

§ 52 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports. Insbesondere wird der Schießsport, das Bogenschießen und die Ausbildung von Sportschützen durch das regelmäßige Übungs- und Wettkampfschießen der Mitglieder gefördert. Die Schützenjugend absolviert ihre Trainingsstunden mit den Übungsleitern. Das Brauchtum und die Tradition des Schützenvereins 1870 e.V. Reddeber, werden als Beitrag für das dörfliche Gemeinschaftsleben gepflegt und erhalten.

  1. Als Höhepunkt der Vereinsarbeit findet in jedem Jahr das Schützenfest statt.
  2. Der Verein bekämpft den Drogenmissbrauch, Doping, Extremismus, Frauenfeindlichkeit und ist politisch neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Ausnahmen sind:
  1. Zahlungen für Tätigkeiten im Sinne § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetzes.
  2. Honorarzahlungen an die Übungsleiter, die durch Verträge vereinbart wurden.
  3. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd oder unverhältnismäßig hoch ist, begünstigt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Insbesondere gilt:

  1. Personen vom 01. Lebensjahr bis zum 12. Lebensjahr als ruhendes Mitglied.
  2. Jugendliche vom 12. bis zum 18. Lebensjahr können Mitglieder der Jugendabteilung werden. Die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung.
  3. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jugendliche ordentliche Mitglieder. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Mitglieder stimmberechtigt und ab dem 23. Lebensjahr, wählbar in ein Ehrenamt des Vereines. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Die vorläufige Aufnahme in den Verein erfolgt zunächst durch den Vorstand. Die endgültige durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung. Im Fall der Ablehnung der Aufnahme kann ein erneuter Antrag erst nach Ablauf eines vollen Jahres seit der Ablehnung zugelassen werden.

(4) Die neuen Mitglieder haben die Satzung durch Unterschrift anzuerkennen.

(5) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausnahmen sind im § 5 der Satzung geregelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Schützenvereins.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, sowie durch Rückgabe der Mitgliedskarte. Die Austrittserklärung ist drei Monate vor Jahresende einzureichen. Bei Austritt ist der Betrag für das laufende Jahr zu entrichten.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied des Vereins zahlt außerdem eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Schützenfest Umlage, die zur Durchführung des Schützenfestes erforderlich ist. Teilnehmer des Schützenfestes, die nicht Mitglieder des Vereins sind, bezahlen einen Beitrag der vom Vorstand festgelegt wird.

(3) Zur Deckung der entstehenden Kosten für die Übungs- und Schieß Veranstaltungen werden Schießgelder erhoben. Die Höhe legt der Vorstand fest. Notwendige Zuschüsse werden aus den Mitgliedsbeiträgen geleistet.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand bestehen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister
  3. Der Vorstand

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem stellvertretenden Schatzmeister
  5. dem Schriftführer

  6. dem 1. Schießsportleiter
  7. dem 2. Schießsportleiter
  8. dem 1. Jugendleiter
  9. dem 2. Jugendwart
  10. der 1. Damenleiterin
  11. der 2. Damenleiterin
  12. dem Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit
  13. dem Mitglied für Hausmeistertätigkeit
  14. dem Schützenkönig, dem Schützenmeister und der Schwalbenkönigin

(2) Die Mitglieder des Vorstands gemäß § 11 (1) Buchstabe a bis l werden in der Mitgliederversammlung gewählt oder neu bestätigt und bleiben 2 Jahre im Amt. Die Wahl findet alle ungeraden Jahre statt. Der Vorsitzende und der Schatzmeister werden für 4 Jahre Amtszeit gewählt. Ihre Wahl erfolgt um jeweils 2 Jahre zeitversetzt.

(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit, wird an dessen Stelle für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied vom Vorstand gewählt.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung (Aushang) sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Schaukasten am Schützenhaus in 38855 Reddeber, Am Schützenplatz.

    Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl der Kassenprüfer;
  3. Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften betrifft Erwerb, Veräußerung und von außerordentlichen Ausgaben über 2.000 €;
  5. Ernennung verdienstvoller Vereinsmitglieder zum Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzenden;
  6. Neuaufnahme von Mitgliedern
  7. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  8. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Festumlage zum Schützenfest;
  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Für alle Beschlüsse ist die allgemeine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ausnahmen sind:

1. Eine 2/3 Mehrheit bei Ausschluss eines Mitgliedes;

2. Bei Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich;

(5) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(7) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Eine Abstimmung durch Handzeichen ist nur zulässig, wenn keiner der anwesenden Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 11 und 12 der Satzung entsprechend.

§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 14 Leitung des Vereins

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem /der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden/ und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Zu Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung zum Gegenstand haben, zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Pachtung und Verpachtung, die einen Betrag von 2.000 € übersteigen, bedarf der Vorstand den Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 15 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Aufwandsersatz ist nur nach

§ 670 BGB gegen Vorlage von Belegen möglich.

§16 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein 1. Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

(2) Er beruft den Vorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Die Einladung erfolgt üblicherweise durch Aushang oder Benachrichtigung.

§ 17 Beschlüsse des Vorstandes

(1) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende.

(2) Über die Verhandlung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Nach der Genehmigung vom Vorsitzenden, ist das Protokoll jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder per Email zu übergeben.

(3) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, von der Beitreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu berichten.

§ 18 Der / Die Schatzmeister /in

(1) Der / Die Schatzmeister /in hat aufgrund der vom Vorsitzenden erteilten Anweisungen die dem Verein zufließenden Gelder zu vereinnahmen, fällige Ausgaben zu leisten und vorhandene Geldbestände sorgfältig aufzubewahren. Größere Barbestände sind bei der Bank einzuzahlen.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind in einem Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen und durch Rechnungen, Quittungen, Mitgliedbeitragslisten, Kontoauszüge und dergleichen zu belegen. Der / Die Schatzmeister /in hat nach Beendigung des Geschäftsjahres über das abgelaufene Jahr ein Protokoll aufzustellen und in der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Entlastung vorzulegen.

(3) Zur Prüfung der Belege, der Geschäftsvorgänge und des Kassenbuches ist jährlich von den gewählten Kassenprüfern eine Revision durchzuführen.

§ 19 Der Schießsportleiter

(1) Die Schießsportleiter haben folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht bei Durchführung der Schießveranstaltungen;

  2. Beaufsichtigung, Wartung und Instandhaltung der schießtechnischen Anlagen und Geräte unter Beachtung bestehender Vorschriften;

  3. Gestaltung von Übungsschießen, Schießveranstaltungen und Wettkämpfen;

  4. Führung eines Inhaltsverzeichnisses über Anlagen, Waffen, und Geräte;

  5. Führung von Schießbüchern, Beaufsichtigung der Hilfskräfte;

  6. Auswertung der Schießergebnisse;

  7. Ausbildung der Sportschützen;

  8. Durchführung vonWertungsschießen zum Erwerb von Schießauszeichnungen.

(2) Die Aufgaben unter den Schießsportleitern des Vereins wird vom Vorstand festgelegt.

§ 20 Jugendwart

Der Leiter der Jungschützenabteilung und sein Stellvertreter haben die Jungschützen auszubilden und für ihre Betreuung (auf Fahrten zu Wettkämpfen, Jugendlager, Feiern) zu sorgen.

§ 21 Stellvertretender Schießsportleiter und stellvertretender Jugendwart

Die Stellvertreter haben Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Sie können vom Vorsitzenden oder vom Vorstand für besondere Aufgaben eingesetzt werden.

§ 22 Die Damenleiterin und die stellvertretende Damenleiterin

(1) Die Damenleiterin und die stellvertretende Damenleiterin sind für die Organisation der Damenabteilung verantwortlich.

(2) Die Damenleiterin und die stellvertretende Damenleiterin haben die Aufgabe in allen spezifischen Belangen und die Interessen der weiblichen Mitglieder zu vertreten.

§ 23 Die Preisträger

(1) Preisträger kann jedes Vereinsmitglied werden. Das Tannenpflanzen, die Teilnahme an den Festumzügen, und das Anbringen der Königsscheibe findet in Reddeber statt. Die jeweiligen Preisträger haben die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

Bei Preisträgern ohne Wohnsitz in Reddeber, wird der Schmuck der Preisträger beim Vorstand verwahrt.

(2) Schützenkönig, Schützenmeister und Schwalbenkönigin können nur Mitglieder werden, die mindesten 3 Jahre im Verein sind.

(3) Die Alterseinstufung wird in der Anlage Rechten und Pflichten beschrieben.

§ 24 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von vier Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

(2) Über jede Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Nach Bestätigung desselben, ist die Entlastung des Vorstands vorzuschlagen.

§ 25 Datenschutz

(1) Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS- GVO und dem BDSG.

(2) Der Verein verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.

(3) Folgende personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet der Verein:

  • Name, Vorname und Anschrift,

  • Bankverbindung für den Lastschrifteinzug,

  • Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail,

  • Adresse,

  • Geschlecht,

  • Geburtsdatum,

  • Eintrittsdatum,

  • Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen,

  • Lizenz(en), Funktion(en) im Verein,

  • Auszeichnungen und Ehrungen,

  • Ausbildungen, Lehrgänge

(4) Als Mitglied des Landes-Sport-Bund Sachsen-Anhalt e.V., Kreissportbundes Harz e.V., Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V. und Kreisschützenverband Wernigerode e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

(5) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter Angabe der Quelle zur Verfügung.

(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(7) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

(9) Jedem Mitglied ist es jeder Zeit möglich, sein Einverständnis zu widerrufen und die Löschung aller persönlichen Daten zu verlangen.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.

(11) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 26 Die Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sind zur Mitgliederversammlung weniger als 2/3 aller Mitglieder erschienen, so hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisschützenverband – Wernigerode e.V. der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieser Beschluss ist mit dem Vorstand und dem Finanzamt abzustimmen.

§ 27 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt in Kraft nach der Eintragung in das Vereinsregister.

Rechte und Pflichten zum Schützenfest:

Pflichten:

  1. Alle Schützenschwestern und Schützenbrüder haben pünktlich zu erscheinen. 
  2. Schützenschwestern und Schützenbrüder ab dem 18 Lebensjahr, die zur angesetzten Zeit zum Frühstück nicht pünktlich erscheinen, zahlen 5 € Strafgeld. Ist eine Schützenschwester oder ein Schützenbruder eine halbe Stunde nach Beginn des Frühstücks noch nicht erschienen, werden sie mit 25 € bestraft.
  3. Alle Schützenschwestern und Schützenbrüder haben ihre Schützenplakette zu tragen. Das Schützenemblem ist auf dem linken Ärmel zu tragen.
  4. Alle Anordnungen, die vom Schützenhauptmann und den Zugführern gegeben werden, ist Folge zu leisten. Wer die Anordnung nicht befolgt, wird nicht unter 5 € bestrafft.
  5. Jede Schützenschwester und jeder Schützenbruder hat falls vorhanden, seine Schützenuniform zu tragen. Es darf auf keinen Fall in Pullover oder Hemdsärmeln marschiert werden. Wenn eine Uniform nicht vorhanden ist, so ist in schwarzer Hose / Rock, weißes Hemd / Bluse und schwarze Schuhe zu marschieren. Änderungen werden vom Hauptmann und den Zugführern bekannt gegeben.
  6. Es ist nicht gestattet, dass sich Schützenschwestern und Schützenbrüder beschimpfen. Wer dagegen verstößt, wird mit 5 € bestraft.
  7. Das Rauchen während der Umzüge ist nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Anordnung muss ein Strafgeld von 25 € gezahlt werden.
  8. Die Teilnahme an den Festumzügen ist für jede Schützenschwester und jeden Schützenbruder eine Ehrenpflicht. Schützenschwestern und Schützenbrüder ab dem 65. Lebensjahr sowie Schützen mit Handycape marschieren auf eigenen Wunsch mit. Es wird jede Schützenschwester und jeder Schützenbruder, die beim Umzug unentschuldigt fehlen, mit 30 € bestraft.
  9. Kann ein Schützenbruder oder Schützenschwester nicht am Schützenfest oder an den festgelegten Veranstaltungen (Frühstück, Antreten, marschieren) nicht teilnehmen, ist er verpflichtet sich beim Zugführer vorher persönlich abzumelden.
  10. Das Trinken alkoholischer Getränke auf dem Schießstand sowie in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten. Angetrunkene Schützenschwestern und Schützenbrüder werden zum Schießen nicht zugelassen.
  11. Es ist eine Ehrenpflicht jedes Schützenbruders und jeder Schützenschwester, am Ausschießen der neuen Preisträger teilzunehmen. Schützenschwestern und Schützenbrüder, die 3 Schuss vorbeischießen, werden mit 5 € bestraft. Schützenbrüder und Schützenschwestern, die ohne vorherige Absprache nicht am Schießen teilnehmen, müssen 15 € Strafgeld bezahlen. Ausnahmen gelten nur Schützenschwestern und Schützenbrüder, die das 70. Lebensjahr überschritten haben. Ihnen wird die Teilnahme freigestellt.
  12. Die jeweiligen Preisträger (König, Meister, Schwalbenkönigin) haben die Pflicht, in dem Jahr, wo sie sich zu Würdenträgerschießen im folgenden Jahr in dem sie amtieren, dem Verein je 100 € zu zahlen. Bei finanziellen Schwierigkeiten eines Würdenträgers, die durch unverhoffte Härtefälle wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit eingetreten sind, kann auf Antrag eine Ratenzahlung vereinbart werden. Der geschuldete Betrag ist innerhalb von 2 Jahren an den Verein zu entrichten.
  13. Die Königsscheiben müssen von jedem Preisträger bis 31.08 des Jahres in dem sie sich zu Preisträgern geschossen haben, an einer sichtbaren Stelle befestigt werden. Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird im Monat September der Vorstand das Anbringen der Schützenscheibe nachholen.
  14. Sollte ein Preisträger Schützenkönig, Meister oder Schwalbenkönigin durch besondere Umstände am Schützenfest nicht teilnehmen können, wird als Nachfolger der vorherige Preisträger eintreten. Die Kosten werden vom jeweiligen amtierenden Preisträger getragen. Dadurch entstehen dem eingesetzten Nachfolger keine Unkosten.

 

Rechte:

1. Für jede Schützenschwester und Schützenbruder ist am Samstag und Sonntag das Schützenfrühstück frei.

2. Schützenkönig kann jeder Schützenbruder ab 26 Jahre werden.

3. Schützenmeister kann jeder Schützenbruder ab 30 Jahre werden.

4. Schwalbenkönigin kann jede Schützenschwester ab 20 Jahre werden.

5. Der Schützenhauptmann, die Fähnriche und die Zugführer werden vom Vorstand benannt. Die Benennung des Hauptmanns erfolgt alle 5 Jahre, die der Zugführer und der Fähnriche jährlich.

6. Jeder Preisträger kann für 2 Jahre nach Ausübung seines Amtes, die erneute Preisträgerschaft ablehnen. Schützenbrüder und Schützenschwestern die 3-mal sich zum Preisträger geschossen haben, können jedes weitere Anrecht als Preisträger ablehnen.

Reddeber, den 11.06.2018

Der Vorstand